Was bedeutet der Mindestlohn für Studenten? Generation (kein) Mindestlohn? Der Mindestlohn für Studenten

Mit der Einführung des Mindestlohns ändert sich auch für jobbende Studierende einiges. Wir haben mal zusammengetragen, auf was ihr achten müsst und wo ihr euch informieren könnt.

Generation Praktikum adé? Darauf dürften seit der Einführung des Mindestlohns zumindest diejenigen stoßen, die nach ihrem Studium ein Praktikum als Einstieg ins Berufsleben nutzen wollten. Für Praktika während des Studiums hält das MiLoG einige Ausnahmen bereit. Wir fragten uns: Was bedeutet der Mindestlohn für mich als Student nun genau? In welchen Bereichen betrifft er mich, wo ändert sich nichts? Antworten holten wir uns u.a. bei Lukas und Marius von „Students at Work“, einem Beratungsangebot des DGB an der Uni Leipzig.

© Uwe Schlick / pixelio.de
Studierende sind für bestimmte Bereiche vom Mindestlohn ausgenommen, so bei einem Pflicht- oder ausbildungsbegleitenden Praktikum von bis zu drei Monaten. Das gilt im Übrigen auch für ein Orientierungspraktikum vor dem Studium oder der Ausbildung. Bei all diesen Praktikumsarten besteht gar kein Anspruch auf eine Vergütung, allerdings kann der Arbeitgeber seinem Praktikanten eine Aufwandsentschädigung zahlen. Nur bei einer Praktikumsdauer von über drei Monaten müsste der Mindestlohn gezahlt werden. Das Gute: Ausnutzbare Langzeitpraktikanten sind Geschichte, es gilt jedoch auch, in den drei Monaten so viel wie möglich mitzunehmen. Zum ersten Mal wird der Lerncharakter eines Praktikums auch gesetzlich (Nachweisgesetz) betont: Die Ausbildungs- und Lernziele müssen in einem schriftlichen Praktikumsvertrag klar festgelegt werden, genau so wie Dauer, die Höhe der Vergütung und der Urlaubsanspruch. „Der Gesetzgeber hat dabei argumentiert, dass primäres Ziel des Praktikums ja das Lernen sei und nicht die Arbeit. Deshalb sollten Studierende immer darauf bestehen, dass die im Praktikumsvertrag ausgemachten Lernziele eingehalten werden. Ist der Lerncharakter des Praktikums nicht gegeben, so könnte ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegen, bei dem dann wieder der Anspruch auf den Mindestlohn besteht“, erklären die Students at Work.

Praktikum länger als drei Monate?

Wenn ein Praktikumsvertrag mit einer Dauer von über drei Monaten abgeschlossen oder im Nachhinein verlängert wird, gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag. So weit, so gut. Komplizierter wird es, wenn ein zweites Praktikum bei demselben Arbeitgeber absolviert wird.

Wird nach dem dreimonatigen Praktikum ein neuer Vertrag vereinbart, ist unter bestimmten Voraussetzungen entweder erst dann der Mindestlohn fällig oder weiterhin keiner. Im Fragen- und Antwortkatalog des Arbeitsministeriums finden sich neun Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Praktika: Mindestlohnpflicht für beide, für eines oder gar keines. Die Gültigkeit dieser Möglichkeiten wird sich in der Praxis noch erweisen müssen und im Einzelfall zu entscheiden sein. So ist es z.B. möglich, nach einem Orientierungspraktikum ein ausbildungsbegleitendes oder Pflichtpraktikum anzuschließen und keinen Mindestlohn zu erhalten. Das gilt auch für ein begleitendes nach dem Pflichtpraktikum oder andersherum. Wichtig hierbei ist die Klausel: „… wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.“ Verwirrt? Eine gute Grafik dazu findet ihr z.B. HIER.

Nach dem Studium: Mindestlohnpflicht

Für Praktika nach dem Studium oder der Ausbildung ist der Mindestlohn fällig. Das ist ein zweischneidiges Schwert – natürlich sollen Personen mit abgeschlossener Ausbildung für ihre Arbeit entsprechend geschätzt und entlohnt werden. Jedoch kann dies zur Folge haben, dass Unternehmen kaum noch Praktika für Berufseinsteiger anbieten. Dadurch wird es für ehemalige Studierende schwierig, denen es schon während des Studiums an Praxis gefehlt hat. Es ist also geraten, unbedingt schon während des Studiums praktische Erfahrung zu sammeln, um den späteren Berufseinstieg zu erleichtern!

Minijob und freiberufliche Tätigkeit

Bei den meisten Minijobs gilt der Mindestlohn, weswegen die Stundenanzahl heruntergesetzt oder aber das Arbeitsverhältnis auf einen Midijob erhöht wird. „Im Gegensatz zum Minijob muss der Angestellte bei einem Midijob aber die Hälfte der steuerlichen Abgaben tragen. Da bleibt die Frage, ob sich eine höhere Stundenzahl am Ende für den Jobber lohnt.“

Es werden aber auch fleißig Schlupflöcher des Gesetzes gesucht und genutzt. So kann es bspw. sein, dass Zuschläge wie das Weihnachtsgeld gestrichen werden. Ähnlich verhält es sich bei einer freiberuflichen Tätigkeit. „Dort gibt es keinen ‚Lohn‘ als solches. Leider wird diese Tatsache ausgenutzt, um den Mindestlohn zu umgehen, indem Stellen als freie MitarbeiterInnen ausgeschrieben werden.“

Was, wenn mein Arbeitgeber nicht zahlen will oder kann?

„Jedem Arbeitgeber, der sich weigert, den Mindestlohn zu zahlen, muss klar sein, dass es sich um ein Gesetz handelt und dass bei Zuwiderhandlung Strafen bzw. Bußgelder drohen. Wenn es allerdings hart auf hart kommt, muss der Mindestlohn von jedem Arbeitnehmer eingeklagt werden.“ 

Infos:

Beratung der Students at Work: Di 17-18 Uhr und Do 16:30-17:30 Uhr im NSG Raum 001
Mindestlohn-Hotline beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 030 / 60 28 00 28
Steuertipps für Studenten: E-Book Steuer-1×1
Mehr Informationen zum Thema Mindestlohn, egal ob bei der Ausbildung, im Nebenjob oder beim Praktikum findet ihr unter arbeitsrechte.de