Generation Praktikum adé? Darauf dürften seit der Einführung des Mindestlohns zumindest diejenigen stoßen, die nach ihrem Studium ein Praktikum als Einstieg ins Berufsleben nutzen wollten. Für Praktika während des Studiums hält das MiLoG einige Ausnahmen bereit. Wir fragten uns: Was bedeutet der Mindestlohn für mich als Student nun genau? In welchen Bereichen betrifft er mich, wo ändert sich nichts? Antworten holten wir uns u.a. bei Lukas und Marius von „Students at Work“, einem Beratungsangebot des DGB an der Uni Leipzig.

Praktikum länger als drei Monate?
Wenn ein Praktikumsvertrag mit einer Dauer von über drei Monaten abgeschlossen oder im Nachhinein verlängert wird, gilt der Mindestlohn ab dem ersten Tag. So weit, so gut. Komplizierter wird es, wenn ein zweites Praktikum bei demselben Arbeitgeber absolviert wird.
Wird nach dem dreimonatigen Praktikum ein neuer Vertrag vereinbart, ist unter bestimmten Voraussetzungen entweder erst dann der Mindestlohn fällig oder weiterhin keiner. Im Fragen- und Antwortkatalog des Arbeitsministeriums finden sich neun Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Praktika: Mindestlohnpflicht für beide, für eines oder gar keines. Die Gültigkeit dieser Möglichkeiten wird sich in der Praxis noch erweisen müssen und im Einzelfall zu entscheiden sein. So ist es z.B. möglich, nach einem Orientierungspraktikum ein ausbildungsbegleitendes oder Pflichtpraktikum anzuschließen und keinen Mindestlohn zu erhalten. Das gilt auch für ein begleitendes nach dem Pflichtpraktikum oder andersherum. Wichtig hierbei ist die Klausel: „… wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.“ Verwirrt? Eine gute Grafik dazu findet ihr z.B. HIER.
Nach dem Studium: Mindestlohnpflicht
Für Praktika nach dem Studium oder der Ausbildung ist der Mindestlohn fällig. Das ist ein zweischneidiges Schwert – natürlich sollen Personen mit abgeschlossener Ausbildung für ihre Arbeit entsprechend geschätzt und entlohnt werden. Jedoch kann dies zur Folge haben, dass Unternehmen kaum noch Praktika für Berufseinsteiger anbieten. Dadurch wird es für ehemalige Studierende schwierig, denen es schon während des Studiums an Praxis gefehlt hat. Es ist also geraten, unbedingt schon während des Studiums praktische Erfahrung zu sammeln, um den späteren Berufseinstieg zu erleichtern!
Minijob und freiberufliche Tätigkeit
Bei den meisten Minijobs gilt der Mindestlohn, weswegen die Stundenanzahl heruntergesetzt oder aber das Arbeitsverhältnis auf einen Midijob erhöht wird. „Im Gegensatz zum Minijob muss der Angestellte bei einem Midijob aber die Hälfte der steuerlichen Abgaben tragen. Da bleibt die Frage, ob sich eine höhere Stundenzahl am Ende für den Jobber lohnt.“
Es werden aber auch fleißig Schlupflöcher des Gesetzes gesucht und genutzt. So kann es bspw. sein, dass Zuschläge wie das Weihnachtsgeld gestrichen werden. Ähnlich verhält es sich bei einer freiberuflichen Tätigkeit. „Dort gibt es keinen ‚Lohn‘ als solches. Leider wird diese Tatsache ausgenutzt, um den Mindestlohn zu umgehen, indem Stellen als freie MitarbeiterInnen ausgeschrieben werden.“
Was, wenn mein Arbeitgeber nicht zahlen will oder kann?
„Jedem Arbeitgeber, der sich weigert, den Mindestlohn zu zahlen, muss klar sein, dass es sich um ein Gesetz handelt und dass bei Zuwiderhandlung Strafen bzw. Bußgelder drohen. Wenn es allerdings hart auf hart kommt, muss der Mindestlohn von jedem Arbeitnehmer eingeklagt werden.“
Infos:
Beratung der Students at Work: Di 17-18 Uhr und Do 16:30-17:30 Uhr im NSG Raum 001
Mindestlohn-Hotline beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 030 / 60 28 00 28
Steuertipps für Studenten: E-Book Steuer-1×1
Mehr Informationen zum Thema Mindestlohn, egal ob bei der Ausbildung, im Nebenjob oder beim Praktikum findet ihr unter arbeitsrechte.de